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 Kneipcomment Teil 2

 

 Familienrecht
 Strafrecht
      Bierverschiß (BV)
 Gerichtsbarkeit in Bierangelegenheiten
 Beiträge zum Inoffizium



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Familienrecht

§ 58 Leibburschentum

In der Natur und dem Wesen des Leibburschentums ist das Familienrecht begründet. Der Fuchs tritt dadurch, daß er einen Burschen ersucht, die Leibburschenschaft zu übernehmen, mit dem selben in innige Beziehungen, er tritt in eine Bierfamilie ein. Der Leibbursch mit allen seinen Aszendenten (Biergroßvater, Bieronkel usw.) und allen seinen Deszendenten (Leibfüchse, Bierneffen usw.) bilden eine Bierfamilie, der FM mit seinen jeweiligen Füchsen einen Bierstamm. Aufgabe desjeweiligen Familienvaters ist es, bei seinen Angehörigen den nötigen Bier- und Couleurverstand in besonderer Weise zu entwickeln, und sie in einem innigen Freundschafts- und Familienverhältnis großzuziehen. Insofern das Familienrecht eine bierrechtliche Verwandtschaft begründet, gehört es in den engeren Rahmen dieses Comments.

§ 59 Familienverpflichtungen

Aus der Bierverwandtschaft entstehen im besonderen folgende Verpflichtungen:

  1. Vertreten der Rechte eines Fuchsen in jenen Angelegenheiten, in denen er minderberechtigt ist,
  2. reger Bierverkehr, z.B. durch öfteres Vor- und Nachtrinken,
  3. Herauspauken aus dem BV.
  4. Füchse kreiden ihre Leibburschen nicht an.


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Strafrecht

§ 60 Strafen

Jedwedes Vergehen gegen den Comment wird geahndet mit Geld- oder Bierstrafen.

§ 61 Geldstrafen

Das Präsidium kann Geldstrafen verhängen und deren Verwendung (Fiskus, Verbindungs- oder Fuchsenkassa) bestimmen. Pönale für das Fernbleiben von einer Kneipe werden vom BC festgelegt.

§ 62 Bierstrafen

Bierstrafen sind:

  1. Genußstrafen
  2. Biersetzen
  3. Bierverschiß
  4. Stoffentzug
  5. Verweis von der Kneiptafel
§ 63 Genußstrafen Genußstrafen sind:
  1. In die Kanne steigen
  2. pro poena trinken
  3. Beifahren
§ 64 Steigcomment

(Spinnenlassen, in die Kanne schicken, steigen lassen, ziehen lassen, ex pleno bieten, löffeln, stärken lassen)
Jeder Bursch kann einen Fuchsen oder einen semesterjüngeren Burschen, eine privilegierte Person jeden Kneipanten, ein Brandfuchs einen Kraßfuchsen, für einen Commentverstoß in die Kanne schicken. Ein gleiches Semester kann man nur steigen lassen, wenn man selbst das gleiche Quantum mitzieht. Ebenso muß derjenige, der einen anderen "ad rest" stärken läßt, bei Strafe des BV einen Schluck mitziehen. Einen Semesterälteren kann man nur durch das Präsidium oder das zuständige Kontrarium auf ein Fehlverhalten aufmerksam machen lassen. Vorbedingung zum Steigenlassen ist, daß man selbst Stoff im Glas hat ("Ohne Stoff ulkt man nicht."). Stoff- oder Semesterpumpen ist nicht gestattet. Privilegierte Personen können auch ohne Stoff steigen lassen.

Steigen kann ein Kneipant nur mit commentfähigem Stoff. Ein Bierkranker kann vom Präsidium über Aufforderung desjenigen, der ihn stärken lassen will, zunächst verwarnt werden, in Wiederholungsfall mit einem Bierstrich bestraft werden, bei weiteren wiederholten Verstößen mit strengeren Strafen. Mit der Blume wird nicht gestiegen. Hat sich aber ein Fuchs dermaßen verfehlt, daß es zu seinem Besten erscheint, ihn mit der Blume spinnen zu lassen, so ist dies gestattet, wenn der Spinnenlassende ("Pauker") hinzufügt: Ohne die Blume zu verletzen. Hat der zum Steigen Verdonnerte ("Getretene") keinen Stoff, hat er sich diesen binnen 5 Bierminuten zu besorgen und dem Pauker die Blume pro poena zu bringen.

Das Steigenlassen geschieht mit den Worten: N., stärk dich (ex semestribus)! oder N., in die Kanne (fahr hinein, trink ex pleno)! Der Getretene hat sofort aufzustehen ohne Widerrede, seine Mütze abzunehmen und, so lange zu trinken, bis der Pauker sagt: Satis (Geschenkt)! Der Pauker kann auch das Quantum mit "ad diagonalem (ad rest usw.)" vorgeben. Niemand braucht aber mehr als einen Ganzen zu trinken.

Folgt der Getretene nicht sofort, so zählt der Pauker: Eins ist eins, zwei ist zwei, drei ist eine bitterböse Z - A - H - L! Ist der Getretene der Aufforderung bis zum Buchstaben "L" nicht nachgekommen, fährt er in den BV. Der Getretene kann erst nach dem Steigen vom Pauker eine Begründung verlangen. Diese ist ihm auch zu geben, es gibt dagegen aber keine Beschwerde. Im Sinne der Kneipdisziplin - das Stärken soll einen erzieherischen Faktor darstellen und keinesfalls die Volltrunkenheit eines Kneipanten herbeiführen - kann jede privilegierte Person mit Geschenkt ex auctoritate! und jedes ältere Semester als der Pauker mit Geschenkt ex semestribus! die Strafe erlassen.

§ 65 Pro poena trinken

Privilegierte Personen haben das Recht, jeden in ihrem Machtbereich "pro poena" steigen zu lassen. Eine Begründung braucht nicht gegeben zu werden.

§ 66 Beifahren

Das Beifahren (an die Kneiptafel) besteht im Genuß bestimmter Quanten und wird vom Präsidium für bestimmte Vergehen verhängt:

  1. Zuspätkommen zur Kneipe
  2. Sprechen, Pauken oder Kommandorufen, ohne das Wort zu haben
  3. Stören einer Rede
  4. Soufflieren
  5. Offenlassen der Liederbibel nach Schluß eines Liedes
  6. Titulieren eines Burschen mit "Fuchs".
  7. Trinken von anderem Stoff als Bier ohne spezielle Erlaubnis
  8. Verlassen der Kneiptafel, ohne um Tempus zu bitten
  9. Wenn sich ein Fuchs direkt an das Präsidium wendet. Wer ein diktiertes Quantum nicht trinkt, fährt mit dem doppelten bei. Im Wiederholungsfall verschärft das Präsidium die Strafe aufs Mehrfache.
§ 67 Biersetzen

Das Biersetzen besteht darin, daß jemand aufgrund des Urteilsspruchs eines Biergerichtes der Corona ein gewisses Quantum Bier ponieren muß. Der "Biersatz" dient als Fiskus, den das Präsidium der Corona unter Absingung eines Liedes zugute kommen läßt. Der Fiskus darf nicht abgefaßt werden.

a) Zu einer Stange wird verdonnert, wer:

  1. als Zeuge bei einem Biergericht Tatsachen verfälscht,
  2. als Zeuge dem Bierrichter in der Fällung des Urteils vorzugreifen sucht,
  3. als Zeuge andere Zeugen beeinflussen will oder sich ungehörig benimmt,
  4. nach dreimaliger Tretung durch den Bierrichter sich nicht als Zeuge zu stellen bereit ist,
  5. an der Kneiptafel die Würde und das Ansehen des Bierrichters lächerlich zu machen sucht,
  6. während der Verhandlung ulkt.

b) Zu zwei Stangen wird verdonnert, wer

  1. als Kläger in seiner Anklage' widerlegt wird,
  2. als Angeklagter für schuldig befunden wird,
  3. als Bierrichter nicht innerhalb von 12 x 5 Bierminuten die Verhandlung abgeschlossen hat,
  4. als Bierrichter gemäß Femegerichtsurteil einen Formfehler begangen hat,
  5. als Kläger oder als Angeklagter nach dreimaliger Zitierung nicht vor dem Biergericht erscheint.

Bierverschiß (BV)

§ 68 Bierverschiß

Der Bierverschiß bedeutet die Absprechung der Bierehre und damit den Verlust aller mit ihr verbundenen Rechte. Der BV darf nur im Inoffizium verhängt werden. Es gibt drei Grade des BV, wobei man in einen bestimmten Grad nur fahren kann, wenn man der Reihe nach in die vorhergehenden gefahren ist: der einfache (erste) BV, der verschärfte (doppelte, zweite) BV, der perpetuelle (dritte) BV

a) in den ersten BV fährt, wer:

  1. einen schweren Commentverstoß begeht,
  2. gegen diesen Comment ulkt,
  3. sich gegen die Anordnungen des Präsidiums auflehnt oder eine von ihm verhängte Strafe nicht annimmt,
  4. gegen das Urteil des Unparteiischen ulkt oder appelliert,
  5. das Urteil des Biergerichts anzweifelt,
  6. als Fuchs oder sonst mißbräuchlich Silentium gebietet,..
  7. als Fuchs sich Burschenrechte anmaßt (ausgenommen in der Fuchsenherrlichkeit),
  8. einen Fuchsen spezielle Burschenrechte zuerkennt,
  9. einen Bierschisser als bierehrlich behandelt oder ihn ungerechtfertigterweise auskreidet,
  10. sich auf einen Verkehr mit einem Bierschisser einläßt, ohne dabei die Worte ohne mit dir kohlen zu wollen oder sine,sine zu gebrauchen,
  11. einen Bierehrlichen als Bierschisser bezeichnet oder ihn ungerechtfertigterweise ankreidet,
  12. die Beisteckung eines Bierehrlichen in den BV unbegründet oder leichtfertig veranlaßt,
  13. als Bierkranker seine Rechtsbeschränkung überschreitet,
  14. einem Bierkranken einen Bierjungen brummt, ohne ihn sofort zu widerrufen,
  15. einer privilegierten Person einen Bierjungen brummt,
  16. ein vorgetrunkenes Quantum unbegründeterweise nicht annimmt oder nach dreimaligem Treten nicht nachkommt,
  17. das, was er einem anderen nachkommt, gleichzeitig einem Dritten vorkommt,
  18. sich nach erfolgter Zählung nicht stärkt oder dabei. mogelt,
  19. nach dreimaligem Treten nicht pro poena trinkt,
  20. jemanden "ad rest" stärken läßt, ohne einen Schluck mitzuziehen,
  21. einen Bierjungen nicht binnen 5 Bierminuten annimmt,
  22. sich trotz dreimaligen Tretens nicht der Biermensur stellt,
  23. beim Auspauken eines Bierjungen trotz dreimaligen Tretens nicht binnen 5 Bierminuten trinkt oder weitertrinkt,
  24. während eines Biergerichts oder einer Biermensur trotz dreimaligen "Rüffelns" das Silentium nicht hält,
  25. als Bierrichter einer Partei einen Rat erteilt,
  26. das "Grand cerevis" falsch gibt,
  27. jemandem die Stange unrechtmäßig abfaßt,
  28. Stoff vergeudet, ohne die Worte sine, sine zu gebrauchen,
  29. einen commentmäßigen Befehl zum Ankreiden nach dreimaligem Treten nicht befolgt,
  30. trotz dreimaligen "Rüffelns" Lieder verhunzt,
  31. sich dem stillen Suff ergibt.

b) in den zweiten BV fährt, wer:

  1. als Bierschisser sich als bierehrlich bezeichnet oder aufspielt,
  2. sich unbegründeterweise nach Aufforderung durch das Präsidium nicht binnen 5 Bierminuten aus dem einfachen BV herauspaukt,
  3. sich selbst aus dem einfachen BV herauspaukt,
  4. beim Herauspauken mogelt,
  5. als Bierschisser einen anderen Bierschisser als bierehrlich behandelt,
  6. als Bierschisser Stoff genießt,
  7. im ersten BV gegen den Comment ulkt,
  8. das Bierwort eines anderen anzweifelt, ohne den Beweis der Unrichtigkeit zu erbringen.

c) in den dritten BV fährt, wer:

  1. sich im zweiten BV gegen diesen Comment vergeht,
  2. sein Bierwort falsch gibt oder bricht,
  3. sich trotz dreimaliger Aufforderung durch das Präsidium nicht binnen 15 Bierminuten aus dem zweiten BV herauspaukt,
  4. diesen Comment nicht anerkennt oder für Unsinn erklärt.
§ 69 Beistecken lassen

Jeder bierehrliche Bursch kann die Beisteckung eines anderen (ausgenommen privilegierter Personen) in den einfachen BV beantragen. Dazu wendet er sich ans Präsidium mit den Worten: Hohes Präsid, ich rekommandiere die Beisteckung des Burschen (AH) N. in den einfachen (ersten) BV! Dann hat er dem Präsidium die Gründe zu nennen. Sind sie nicht stichhältig, lehnt das Präsidium die Beisteckung mit den Worten Rekommandation abgelehnt, Bursch (AH) N. ist bierehrlich. ab. Sind die Gründe anzuerkennen, so erfolgt die Beisteckung mit den Worten: Silentium! Im Namen des Burschen A. (Rekommandierenden), der Bursch (AH) N. fährt in den einfachen (ersten) BV, ein bierehrlicher Fuchs kreide ihn an! Das Silentium ist solange zu halten, bis die Ankreidung durchgeführt ist.

Der Bierschisser hat sich sofort von der gemeinsamen Kneiptafel zu entfernen und muß an einem in einer Ecke des Kneiplokals für diesen Zweck aufgestellten Tisch Platz nehmen. Er darf sich nicht am Gesang oder an der gemeinsamen Unterhaltung beteiligen und kann kein Verbum petieren, er hat sich ruhig zu verhalten und vor allem das Silentium strikt einzuhalten. Er hat mindestens 10 Bierminuten Zeit, über seine Verfehlung nachzudenken, und kann erst dann um seine Herauspaukung ersuchen.

Wer aus zwingenden Gründen mit dem Bierschisser sprechen muß, hat immer die Worte ohne mit dir kohlen zu wollen oder sine, sine hinzuzufügen.

§70 Herauspauken

Hat das Präsidium die Anordnung zum Herauspauken gegeben, hat sich der Bierschisser binnen 5 Bierminuten harauszupauken. Er kann dies nur durch einen bierehrlichen Burschen machen, den er mit den Worten Ohne mit dir kohlen zu wollen, ersuche ich dich, lieber A., mein Herauspauker zu sein bestimmt. Jeder derartig Bestimmte (ausgenommen privilegierte Personen) hat das Ersuchen anzunehmen und dies mit dem Bierglas in der Hand dem Präsidium mit den Worten Hohes Präsid! Der Bierschisser N. will sich aus dem ersten in den nullten BV (zweiten in den ersten usw.) herauspauken und hat mich zum Herauspauker gewählt, ich ersuche um Silentium. zu melden. Das Präsidium gebietet: Silentium für die Herauspaukung des Bierschissers N. aus dem ersten in den nullten (zweiten in den ersten usw.) BV!

Der Herauspauker wendet sich an den Bierschisser mit den Worten: Ohne mit dir kohlen zu wollen, mein Kommando wird lauten: 1 - 2 - 3 los! Das Losungswort wird lauten ... . Daraufhin gibt der Herauspauker sein Kommando. Der Herauspauker hat einen Schluck mitzuziehen, sonst ist die

Herauspaukung ungültig. Setzt der Bierschissen mehr als dreimal ab, trinkt er nicht das Ganze- oder begeht er sonstige Formfehler, ist die Herauspaukung ebenfalls ungültig, was der . Herauspauker mit den Worten verkündet: Silentium ad publicandum! Wegen uncommentmäßiger Herauspaukung, Bursch N. bleibt Bierschissen

Ist die Herauspaukung gültig, verkündet der Herauspauker: Silentium ad publicandum! Bursch N. hat sich aus dem.ersten in den nullten (zweiten in den ersten usw.) BV herausgepaukt, Bursch N. ist wieder bierehrlich (im ersten BV usw.), ein bierehrlicher Fuchs kreide ihn aus (um)! Der Fuchs hat dann zu rufen: Aus(Um)gekritten! Das Präsidium kann auch selbst "ex auctoritate" herauspauken oder die Strafe mit Untern Tisch! erlassen.

§ 71 Ankreiden

Die Bierkranken werden auf der Biertafel in der linken senkrechten Spalte, die Bierschisser in der rechten angekreidet. Der Name des Bierschissers im zweiten BV wird einmal unter strichen, der eines im dritten BV zweimal. Der jüngste Fuchs (wenn kein Fuchs anwesend ist, das jüngste anwesende Semester) hat jeweils anzukreiden. Niemals aber kreiden Leibfüchse ihren Leibburschen oder Füchse ihren FM an, sondern fahren lieber freiwillig mit in den BV.

§ 72 Stoffentzug

Bierentzug als verschärfte Strafmaßnahme kann vom Präsidium oder den Kontrarien auf Zeit (ad tempus), vom Präsidium auch ad infinitum (für die Dauer des Offiziums oder Inoffiziums) verhängt werden. Das Kontrarium petiert das Wort und spricht: Hohes Präsid! Ich verhänge über N. den Stoffentzug auf ... Bierminuten. Das Präsidium bestätigt diese Strafe oder lehnt sie ab. Der Bestrafte kann in dieser Zeit keinen Biervernflichtun den nachkonmen. Nach Ablauf der Frist verkündet das Präsidium!oder Kontrarium: Hohe Corona! Bb N. ist wieder bierehrlich!

§ 73 Verweis von der Kneipe

Das Präsidium hat ein Mitglied der Kneiptafel - diese Bestimmung gilt selbstverständlich auch für Gäste - bei großen Verstößen gegen die Bestimmungen für das Benehmen an der Kneiptafel von der Kneipe zu verweisen, wobei die Angelegenheit am nächsten BC verhandelt werden muß.



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Gerichtsbarkeit in Bierangelegenheiten

§ 74 Bierbericht

Das Biergericht ist der in Biersachen kompetente Gerichtshof, der von jedem bierehrlichen Burschen, von einem Fuchsen nur über Vermittlung eines Burschen angerufen werden kann. Es kann bei allen Verstößen gegen den Comment, die nicht schon vom Präsidium bestraft wurden, (Bierstrafprozeß) oder bei Streitigkeiten von Kneipanten untereinander (Bierzivilprozeß) entscheiden. Es kann alle Strafen mit Ausnahme des Verweises von der Kneipe verhängen.

Der Gerichtsbarkeit in Bierangelegenheiten unterliegen alle Kneipteilnehmer mit Ausnahme des Präsidiums.

Ein Biergericht findet nur im Inoffizium statt. Im übrigen ist der x berechtigt, bei Ordnungswidrigkeiten den Rechtsstreit in jeder Lage des Verfahrens an sich zu ziehen oder niederzuschlagen.

§75 Bierrichter

Der Gerichtshof besteht aus drei Bierrichtern, usw. aus dem Vorsitzenden und zwei Räten. Nur ein bierehrlicher Bursch kann Bierrichter sein; sind jedoch nicht genügend Burschen da, kann die Stelle des dritten Bierrichters mit einem Brandfuchsen besetzt werden. Außer den privilegierten Personen kann niemand die Berufung zum Bierrichter ablehnen.

Der erste Bierrichter (Vorsitzende) führt die Verhandlung und übt die Disziplinargewalt aus, er hat das Recht, einen Bierrichter abzusetzen und einen anderen zu bestimmen.

Der zweite Bierrichter besorgt die Ladungen und die Herbeischaffung der Beweise.

Der dritte Bierrichter nimmt die Urteilsverkündung vor. Will eine Partei einen ernannten Bierrichter als Zeugen nominieren, kann sie bis zur Konstituierung des Gerichts die Ablehnung des betreffenden .Bierrichters und die Ernennung eines anderen beim Präsidium beantragen.

Kein Bierrichter darf einer Partei Ratschläge erteilen.

§ 76 Verfahren

Der Antrag auf Einberufung eines Biergerichts muß vom Ankläger innerhalb von 10 Bierminuten nach dem Vorfall oder nach der erlangten Einberufungsmöglichkeit gestellt werden, da sonst Verjährung eintritt. Der Ankläger bittet ums Wort und fragt: Hohes Präsid, ziehen Bieranklagen? Präsidium: Bieranklage zieht (nicht)!
A.: Hohes Präsid, ich beantrage die Einberufung eines hochweisen Biergerichts gegen N. wegen ..., Bierrichter seien X, Y., und Z.!
Pr.: Deinem Antrag wird stattgegeben. Ich ernenne X. zum ersten Bierrichter, Y. zum zweiten, Z. zum dritten.

Der Vorsitzende begibt sich hierauf mit seinen Räten an einen geeigneten Platz und verkündet: Silentium in cerevisialibus! Ein hochweises Biergericht hat sich konstituiert und hält Anstich!

Nachdem die Bierrichter eine Blume auf das Wohl der Göttin Justitia getrunken haben, nimmt der zweite Bierrichter die Ladung des Anklägers vor.

Alle Ladungen erfolgen mit den Worten: Ankläger (Angeklagter, Zeuge, Sachverständiger ...) N., citatus es in forum cerevisiae!
Kommt der Betreffende der Ladung nicht sofort nach, tritt ihn der zweite Bierrichter mit: Eins ist eins, zwei ist zwei, drei ist eine bitterböse Z - A - H - L! Hat sich der geladene Ankläger bei "L" nicht mit "adsum!" gemeldet, ist seine Anklage abzuweisen und er wird zur Bezahlung der Gerichtskosten (für jeden Richter eine Stange) verurteilt.

Über den nicht erschienenen Angeklagten, Zeugen, Sachverständigen usw. wird eine Strafe verhängt. Der erste Bierrichter fragt nun: Was hat der Ankläger vorzubringen gegen den unglückseligen N.? Der Ankläger hat hierauf seine Anklage vorzubringen, die Beweismittel anzugeben und den Strafantrag (petitum poenae) zu stellen. Dann wird der Angeklagte geladen und aufgefordert, zur AnklageStellung zu nehmen und seine Beweismittel anzugeben.

Nunmehr erfolgt: die Beweisaufnahme. Zuerst werden die Zeugen des Anklägers vernommen, dann die des Angeklagten. Als Beweismittel dienen auch Sachverständige und Lokalaugenschein. Zeuge kann nur ein bierehrlicher Bursch oder Fuchs sein.

Die Zeugen sind bei ihrer Bierehre verpflichtet, ihre Aussage der Wahrheit entsprechend zu machen. Wenn bei einen Beweis nicht zwei Zeugen vorhanden sind oder ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird, sind die Aussagen mit den Worten Bei meiner Bierehre! (auf Grand Cerevis) zu bekräftigen.

Nach erfolgter Beweisaufnahme verkündet der Vorsitzende: Silentium! Die Akten in Sachen A. gegen N. sind hiemit geschlossen! Flach einer kurzen Zusammenfassung des Falles durch den Vorsitzenden schreitet das Gericht zur Beratung und Abstimmung.. Es entscheidet die absolute Mehrheit. Das Urteil ist möglichst nach Recht und Billigkeit zu fällen, wobei auf die besten humoristischen Formen der Aussagen und Vorträge Rücksicht zu nehmen ist. Das Urteil darf nie über den gestellten Antrag hinausgehen. Ist in derselben Sache schon. einmal ein Biergericht angerufen worden, ist die Anklage abzuweisen. Sodann verkündet der dritte Bierrichter das Urteil: Silentium in cerevisialibus! Ein hochwohlweises, stets infallibles Biergericht hat in seiner hohen Bierweisheit entschieden, daß , und das von Rechts wegen!

Mit der Publikation wird das Urteil rechtskräftig.

Schließlich erklärt der Vorsitzende: Silentiums Das hochweise Biergericht ist aufgelöst! Fiat justitia, pereat tristitia! Während des Biergerichts herrscht strengstes Silentium.

§ 77 Bierzivilprozeß

Im Falle eines Bierzivilprozesses ist der Wortlaut entsprechend abzuändern, es heißt dann "Kläger" statt "Ankläger" usw.

§ 78 Femgericht (Bierconvent)

Ist eine der Parteien oder ein Zeuge mit dem Urteil unzufrieden, kann er innerhalb von 5 Bierminuten an ein Femgericht appellieren. Das Femgericht besteht aus drei bis fünf an der Sache nicht beteiligten bierehrlichen Burschen. Die vorherigen Bierrichter sind vom Femgericht ausgeschlossen.

Die Verhandlungen des Femgerichts sind geheim, es ist im allgemeinen weder in der Form noch im Strafmaß an bestimmte Regeln gebunden. Der zuerst berufene Femerichter führt den Vorsitz, leitet die Verhandlung und verkündet das Urteil.

Das Biergericht, dessen Urteil angefochten wurde, wird als beklagte Partei von einem der Bierrichter vertreten.

Während der Verhandlung trinken die Femerichter auf Kosten, des Verdonnerten.

Wird die Entscheidung des Biergerichts bestätigt, hat der Appellant die Kosten des Biergerichts und des Femgerichts zu tragen. Wird das Urteil des Biergerichts ganz verworfen oder eine von einem Bierrichter begangene Formwidrigkeit festgstellt, hat das Biergericht die Kosten des Biergerichts und des Femgerichts zu zahlen. Wird das Urteil nur zum Teil verworfen, werden die Kosten zwischen Appellanten und Biergericht geteilt. Gegen das Femgericht gibt es keine Appellation oder Demonstration.

§ 79 Grand Cerevis

Das Grand Gerevis ist die höchste Beteuerung in Biersachen. Es ist daher als letzter und unanfechtbarer Beweis in Biersachen nur dann zu geben, wenn ein Mangel an Zeugen einen Bierskandal oder ein Biergericht heraufbeschwören könnte. Es vertritt die Stelle des Eides und darf nie negativ gegeben werden, d.h. es darf nicht auf Grand Cerevis versichert werden, daß jemand etwas nicht getan hat. Wer ein Grand Cerevis negativ, falsch, leichtsinnig oder im Gegensatz zu einem schon gegebenen abgibt, fährt in den BV.



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Beiträge zum Inoffizium

§ 80 Spitzensteigen

Zum besseren Kennenlernen sollten nach dem ersten Lied des Inoffiziums die Spitzen steigen, indem vom Präsidium aus rechts herum einer nach dem anderen aufsteht und seinen Kneipnamen nennt. Füchse, die erst ganz kurz bei der Verbindung sind, mögen dabei auch ihre Studienrichtung usw. dazusagen.

§ 81 Solocantus

Das Präsidium kann einzelne Kneipteilnehmer zu einem Solocantus oder ähnlichen Darbietungen verdonnern. Der Verdonnerte kann sich dabei nicht durch einen anderen vertreten lassen. Singt er nicht, so verfällt er der vom Präsidium zu verhängenden Strafe. Sei derartigen Solovorträgen singt die gesamte Corona nach Möglichkeit den Refrain mit.

§ 82 Bierwalzer

Das Absingen einer mit einem gehörigen Biertext versehenen Walzermelodie wird von der Corona mit Stampfen, Pfeifen, Gläserklirren, etc. begleitet.

§83 Bierschwefel

Das Präsidium stellt einem Kneipanten ein ulkiges Thema. Nach 5 Bierminuten Vorbereitungszeit hat dieser eine möglichst witzige Rede über das gestellte Thema zu halten.

§ 84 Bierzeitung

Die Bierzeitung ist eine Sammlung humoristisch gehaltener Berichte über Ereignisse des Verbindungslebens oder die Person einzelner Bundesbrüder. Es ist Aufgabe des FM, für die Bierzeitung einlangende Beiträge von einem hiezu bestimmten Fuchsen (Bierzeitungsredakteur, BZR) sammeln und auf der Kneipe vortragen zu lassen.

§ 85 Biermette

Ein vom Präsidium bestimmter Cantor singt solo, vier Kneipantenbilden den Chor.
Cantor: Einen guten Abend, meine Herren Confratres.
Chor: Einen guten Abend. Cantor: Ist es den Herren Confratres vielleicht angenehm, mit mir eine Biermette anzustimmen?
Chor: Ei warum nicht?
Cantor: So belieben denn die Herren Confratres zu bestimmen, in wieviel Zügen ich das Glas leeren soll.
Chor: In den bekannten sieben Zügen!
Cantor: Nun bemüht euch nachzuzählen.
Chor: Eins, zwei, drei, vier!
Cantor: Ei was, der Stoff, der mundet mir!
Chor: Fünf, sechs, sieben!
Cantor: Ist auch nicht eine Nagelprobe übriggeblieben?
Chor: Bravo, bravissimo!
Cantor: Oremus. Da nobis, Bacche, semper bonam et optimam cerevisiam. Zum Zipfel, zum Zapfel, ins Kellerloch hinein, alles muß versoffen sein.
Chor: Amen.

§ 86 Bieroper

Die Bieroper ist eine kurze dramatische Aufführung im Rahmen der Kneipe. Sie soll nach Möglichkeit Begebenheiten aus dem Verbindungsleben in parodistischer Weise darstellen.

§ 87 Fuchsenulk

Der FM hat mit Erlaubnis des Präsidiums Füchse dazu zu bestimmen, mit Liedvorträgen und Soli zur Hebung der Gemütlichkeit auf der Kneipe beizutragen.

§ 88 Fuchsenrummel

Unter Anführung des FM springen die Füchse, die Gläser in der Hand, auf Tische und Bänke und singen dazu: Allemal sind: die Füchse übrig, allemal sind die Füchse froh.

§ 111 "Die alten Germanen tranken immer noch eins ehe sie gingen."
§ 143 "Bacchus war ein braver Mann."
Rundgesänge und Bierspiele
Kneipcomment Teil 1

 
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