§ 27 Bierverpflichtung
Unter einer bierrechtlichen Obligation versteht man ein
unter zwei oder mehreren Kneipteilnehmern bestehendes Rechtsverhältnis,
das einen oder alle Kontrahenten zu einem Biergeschäft verpflichtet.
§ 28 Entstehung der Bierverpflichtung
Bierrechtliche Obligationen werden
begründet durch: a) Trinkcomment b) Familienverpflichtungen
c) Bierjunge
und Biergericht d) strafrechtliche Verpflichtungen Trinkcomment
Trinkcomment
§ 29
Das Trinken soll niemals formlos oder zügellos geschehen. Es soll
getrachtet werden, das "Ziehen" aus dem eigenen Glas mit dem Zutrinken an einen
anderen Kneipteilnehmer zu verbinden. Stiller Suff ist nach Tunlichkeit zu
unterlassen.
§ 30 Zutrinken
Unter Zutrinken versteht man jene studentische Ehrung, die ein Kneipant einem
anderen dadurch erweist, ,daß er ihm zu Ehren ein gewisses
Quantum
trinkt. Nach dem Zutrinken sollte noch der gegenseitige Zuruf Heil dir!
erfolgen. Zugetrunken wird erst nach der offiziellen Begrüßung und
nur während der Zeit des Colloquiums.
§ 31 Vortrinken
Will jemand einem anderen zutrinken, hat er ihm auf folgende Weise
vorzutrinken: Lieber N., ich bringe dir ein (...Quantum...) oder
Ich komme dir vor mit (...Quantum...)
oder Es steigt dir etwas oder
Es kommt dir etwas.
Unter Gleichrangigen auch: Fiducit, lieber N. Das jüngere
Semester hat beim Vortrinken die Mütze zu ziehen, Füchse haben sich
Burschen gegenüber außerdem zu erheben und hinzuzufügen
summa cum devotione.
§ 32 Spezielles
Eine besondere Ehrung ist das spezielle Zutrinken mit den Worten:
Lieber N.,
ich bringe (es steigt, ich komme dir ...) was aufs Speziellste (auf ein
Spezielles). Mit dem Zusatz
Aufs Speziellste ohne Löffelung oder
sine, sine verzichtet der Vortrinkende auf die Annahme.
§ 33 Annahme
Der Geehrte kann das vorgetrunkene Quantum annehmen oder nicht. Letzteres
geschieht mit den Worten Nicht akzeptiert.
Grundlose Verweigerung gilt als
Beleidigung, beim Speziellen ist die Annahme freigestellt. Die Annahme erfolgt
mit den Worten Prosit, komme mit oder
Komme nach, oder beim Speziellen
Löffle mich oder Revanchiere mich.
Wenn der Geehrte keinen Stoff hat,
so meldet er: Stoff auf der Achs, komme nach.
§ 34 Nachtrinken
Einer angenommenen Bierverpflichtung hat man innerhalb von 5
Bierminuten nachzukommen. Die Tilgung einer Bierschuld gilt als vordringlich,
muß also vorgenommen werden, bevor man einem anderen vortrinkt.
Niemand muß innerhalb von 5 Bierminuten mehr als eine Bierverpflichtung
eingehen. Er kann aber alle Bierschulden, die er innerhalb von 5 Bierminuten
eingegangen ist, mit dem größten vorgekommenen Quantum und den
Worten Komme meinen Bierverpflichtnugen nach
auf einmal nachkommen. Man kann
aber nicht mit der Bierschuld an einen anderen einem Dritten nach kommen.
Vom Nachtrinken befreit sind Präsidium und Kontrarien sowie alle
Bierkranken.
§ 35 Draufsetzen
Will jemand, daß ein ihm vorgebrachtes Quantum doppelt getrunken werde,
so ruft er Draufgesetzt!, worauf beide das doppelte
vorgebrachte Quantum unabgesetzt zu trinken haben.
§ 36 Fuchsenglas
Ein Bursch kann einen Fuchsen mit dem Ausdruck "Fuchsenglas"
das Doppelte ziehen lassen, während er nur das Einfache zu trinken hat.
§ 37 Übers Kreuz trinken
Der Kreuzcomment kommt in drei Formen vor:
- Will man einem Kneipanten, dem man nachzukommen hat, gleichzeitig vorkommen:
A trinkt vor: B, ich komme dir was!
B: A, ich komme dir was übers Kreuz vor!
A: B, komme dir unterm Kreuz nach.
B: A, komme dir definitiv nach.
- hat man zweien nachzukommen:
A und B kommen C vor.
C zu A: Komme dir nach!
zu B: Übers Kreuz vor!
B zu C: Unterm Kreuz nach.
C: Ich schließe das Kreuz.
- Normalerweise trinkt man nicht gerne mit einer Blume nach (um der Blume
nicht zu schaden):
A kommt B mit der Blume vor.
B: A, meine Blume kommt dir übers Kreuz vor!
A: B, komme dir unterm Kreuz nach.
B: A, komme definitiv nach.
§ 38 Mitziehen
Will sich jemand an einem Zutrunk beteiligen, so geschieht dies mit den Worten
Ziehe mit.
§ 39 Zutrinken beim Chargieren
Chargierte trinken auf folgende Weise zu:
Zuerst wird mit der rechten Hand salutiert, dann das Glas genommen und
getrunken, dann wieder salutiert. Bei ,"Stoff auf der Achs" wird statt des
Trinkens die rechte Hand auf die linke Schulter gelegt.
§ 40 Treten
Kommt jemand innerhalb von 5 Bierminuten nicht nach, so kann er vom
Vortrinkenden jeweils im Abstand von 5 Bierminuten ins gesamt dreimal getreten
werden:
N. getreten (ich trete dich) zum ersten (zweiten ... ) Mal wegen
(...Quantum...).
Füchse können einen Burschen nur durch einen Burschen treten lassen:
Bursch: N. getreten (ich trete dich) für den Fuchsen ... Ist ein
Geehrter trotz dreimaligen Tretens der Bierverpflichtung nicht nachgekommen,
kann ihm der Monierende einen Bierjungen brummen oder ihn in den BV
erklären lassen.
§ 41 Bierzeuge
Besteht wegen des Vor- oder Nachtrinkens ein Zweifel, so kann ein Bierzeuge zur
Zeugenschaft aufgerufen werden. Ebenso ist dies notwendig, wenn man jemandem
während seiner Abwesenheit nachtrinkt. Ein Fuchs kann nie Bierzeuge sein.
§ 42 In die Welt trinken
Einen Halben in die Welt trinken geschieht auf
folgende Weise: Ein Bierehrlicher trinkt einem anderen vor mit den Worten:
A einen Halben in die Welt vor. Der Angesprochene
kommt mit demselben Quantum
nach und gleichzeitig einem anderen vor mit den Worten:
Den Halben in die
Welt nach, B einen Halben in die Welt vor. Der Halbe in die Welt macht solange
die Runde, bis er von einem mit den Worten Einen Halben in die Welt nach,
einen Halben in die Welt ex (unter den Tisch)! beendet wird. Jeder muß
den Halben in die Welt annehmen, kann ihn aber ein zweitesmal ablehnen. Kommt
jemand binnen 5 Bierminuten nicht nach, stimmt der Vortrinkende den Cantus
Wo bleibt der Halbe in die Welt? an.
§ 43 Biergalopp
Jeder präpariert sich auf einen Ganzen.
Das Präsidium trinkt seinem
rechten Nachbarn einen Halben vor, dieser wiederum seinem rechten Nachbarn usw.
bis zum linken Nachbarn des Präsidiums, welcher diesem wiederum einen
Halben vortrinkt.
Das Präsidium kommt dann seinem linken Nachbarn mit dem zweiten Halben
nach, dieser wiederum seinem linken Nachbarn usw. bis zum rechten Nachbarn des
Präsidiums.
§ 44 In die Luft sprengen
Das in die Luftsprengen (hochsetzen) besteht darin, daß mehrere zugleich
eine Anzahl gleich großer, aber mindestens einen Halben betragender
Quanten einem oder mehreren anderen vorkommen. Dies muß den Gesprengten
mit Angabe der Quanten vernehmlich und bevor zu trinken begonnen wird,
angezeigt werden. Wer schon zu trinken begonnen hat, bevor die Gesprengten mit
Prosit ihre Annahme erklärt haben, dessen
Quantum zählt nicht.
Jeder Gesprengte muß von 5 zu 5 Bierminuten
die Quanten nachkommen und
dies dem, der die Sprengung angesagt hat, mitteilen. Um jemanden auszuzeichnen,
kann man ihn aufs Spezielle sprengen. Er muß sich dann aber mit einem
Stück löffeln.
§45 Letztes Quantum
Das letzte Quantum, mindestens ein Glas Bier, das man vor dem Weggehen aus der
Corona trinkt, wird bei Erhalt angemeldet mit den Worten:
Letztes Quantum
angemeldet. Bierzeuge N. und enthebt von der Annahme jeder Bierfunktion, darf
aber weder vor noch nachgetrunken werden, außer aufs Spezielle.
Stangenabfassen
§46
Eine Stange kann abgefaßt werden, wenn jemand
die Blume länger als 5 Bierminuten rosten läßt,
seinen Platz verläßt, ohne um tempus zu bitten,
beim verlassen der Kneiptafel sein Glas nicht abdeckt.
Im Offizium und während eines tempus utile darf die Stange nicht
abgefaßt werden. Die Stöffer des Präsidiums und der Kontrarien
dürfen nicht abgefaßt werden.
§ 47 Vorgangsweise
Der Abfassende (rechter Sitznachbar) nimmt das betreffende
Glas dem Eigentümer weg, trinkt mit den Worten
abgefaßte Stange des Bb N.
und gibt das Glas nach rechts weiter. Der nächste wiederholt die
Worte, trinkt und gibt das Glas weiter. Wer das Glas ausgetrunken hat,
kündigt dies mit abgefaßte Stange des Bb N. ex! an.
Das Glas darf immer nur nach rechts weitergegeben werden und es darf nie den
Tisch berühren. Es darf niemand übersprungen werden. Wer als rechten
Nachbarn den Eigentümer der Stange, einen Bierkranken,
einen mit
Stoffentzug Bestraften oder einen hat, der die Übernahme der Stange
verweigert (wozu jeder berechtigt ist), hat die abgefaßte Stange
leerzutrinken. Das leere Glas wird auf den Platz des Eigentümers gelegt.
§ 48 Ersatzpflicht
Wer sich einen Formfehler zuschulden kommen läßt, wer die Stange zu
früh, während eines tempus utile oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise zurückstellt, hat sie dem Eigentümer zu er setzen. Der
Eigentümer hat das Recht, binnen 5 Bierminuten die noch übrigen
Tropfen zu zählen. Sind sie mehr als 20, hat der, der als letzter das Glas
ausgetrunken hat, die Stange zu zahlen.
§ 49 Tempeln
Läßt jemand sein Deckelglas ohne Blume offen stehen, ohne es in der
Hand zu haben, so hat jeder das Recht, sein eigenes auf das offene zu setzen
und die Corona mit den Worten Füchse herbei!
aufzufordern, das gleiche
zu tun, bis der Eigentümer des untersten Glases den Deckel des obersten
zuschlägt. Der Eigentümer des untersten Glases zahlt alle
aufgesetzten Gläser. Leere Gläser dürfen nicht aufgesetzt werden.
§ 50 Fuchsenmist
Jeder Fuchs hat das Recht, einem Burschen sein Deckelglas mit
dem Ruf Fuchsenmist! abzufassen,
falls der Deckel offen steht und dieser die
Hand nicht ans Glas angelegt hat. Der betreffende Fuchs hat dann das Glas
völlig zu leeren. Jeder Zuwiderhandelnde zahlt das Glas. Der FM hat aber
zu verhüten, daß dieser Brauch in Ungebührlichkeiten ausartet.
Bierjunge (Biermensur, -duell)
§ 51 Begriff
Die Biermensur ist ein Zweikampf, der seinen Grund in einer scherzhaften
Beleidigung, einer Commentwidrigkeit oder einer Meinungsverschiedenheit hat und
mit Bier ausgetragen wird. Biermensuren dürfen nur im Inoffizium
ausgetragen werden.
§ 52 Bierjungen brummen
Wer sich in seiner Bierehre gekränkt fühlt,
brummt dem Beleidiger einen Bierjungen mit den Worten:
N., du bist ein Bierjunge!
Fuchse dürfen einem Burschen nur über Vermittlung eines
anderen Burschen einen Bierjungen brummen, untereinander dürfen sie nur
mit Erlaubnis des FM Biermensuren austragen. Der Beleidiger muß den
Bierjungen innerhalb von 5 Bierminuten mit Sitzt (Hängt)!,
annehmen,
sonst verfällt er der vom Präsidium zu verhängenden Strafe.
Niemand braucht mehr als 2 Mensuren bei einer Kneipe auszutragen.
§ 53 Einleitung
Die Kontrahenten fragen beim Präsidium an:
Hohes Präsid, ziehen Bierjungen?
Das Präsidium entscheidet mit Ziehen
oder Ziehen nicht,
ob die Mensur ausgetragen wird. Das Präsidium kann auch mit den Worten
Bierjunge (fällt) unter den Tischt
die Mensur als unpassend ablehnen.
Wird sie ausgetragen, haben sich ihr beide Kontrahenten innerhalb von 5
Bierminuten zu stellen, indem sie ihre Sekundanten wählen.
§ 54
Wahl der Sekundanten und des Unparteiischen Der Beleidigte ruft:
Ich trete N.(Beleidiger) von wegen eines Bierjungen und wähle A. als
Sekundanten. Der Sekundant ruft: N., du bist
getreten und getrampelt von wegen eines Bierjungen von M.(Beleidigter).
Du hast binnen 5 Bierminuten mit Stiefel
und Sporen auf dem Paukplatz zu erscheinen, eine Stange zu präparieren und
einen Sekundanten zu wählen. Dein Sekundant sei ?
N.: Mein Sekundant sei B.
Beide Sekundanten wählen nun einen Unparteiischen, wobei im
Zweifelsfall der Sekundant des Beleidigten den Ausschlag gibt.
§ 55 Mensur
Der Unparteiische kommandiert Silentium in
cerevisialibus! Es steigt eine Biermensur zwischen M. und N.
Sekundanten sind A. und B. Paukanten, Sekundanten, Stöffer
ans Licht (auf den Paukplatz)!
Beide Parteien haben sich sofort einzufinden, widrigenfalls die fehlende Partei
nach dreimaligem Treten in den BV fährt. Die Sekundanten haben außer
den Biergläsern für die Paukanten
noch je einen Teller mitzubringen, um die Blutungen aufzufangen. Der
Unparteiische kommandiert: Paukanten Rücken
an Rücken! Sekundanten
an die Quartseite der Gegenpaukanten! Vergleicht die Stöffer auf
Qualität und Quantität! Der Unparteiische läßt sich nun
von den Sekundanten die Waffen ihrer jeweiligen Gegenpaukanten vorweisen und
vergleicht sie. Sind sie gleich, ruft er: Arma sunt aequalia (paria)! Mein
Kommando wird lauten: Stoßt an (An den Nabel), setzt an (an den
Schnabel), 1, 2, 3, los (zieht)! Das Losungswort wird lauten:...
(womöglich ein langes und schwer auszusprechendes, ulkiges Wort).
Üblicherweise stehen die Paukanten auf Sesseln Rücken an Rücken:
Bei "Los (Zieht)!", leeren beide in einem Zug das Glas. Wer es als erster
geleert hat, ruft das Losungswort. Während der Mensur halten die
Sekundanten ihren Gegenpaukanten den Teller unter, um die Blutungen
festzustellen.
Bei der Mensur herrscht strengstes Silentium.
§ 56 Plädoyer
Nach Beendigung der Mensur erhält der Sekundant des
Beleidigten vom Unparteiischen das Wort, danach der andere Sekundant. Jeder hat
in einer ulkigen Rede den eigenen Paukanten hervorzuheben und den anderen zu
kritisieren, wobei auch Replik und Duplik gestattet ist.
§ 57 Urteil
Danach fällt der Unparteiische das Urteil. Besiegt ist, wer
1. vor dem Kommando "Los" zu trinken begonnen hat,
2. mehr als dreimal abgesetzt hat, 3. Blutungen (Stoff auf dem Teller) aufweist,
4. einen Philister (Rückstand im Glas, festzustellen durch Nagelprobe)
zurückläßt, 5. das Losungswort nicht richtig spricht,
6. als letzter fertig wurde.
Der Unparteiische verkündet: Infolge meiner infalliblen Bierweisheit
erkläre ich M.(N.) für den Sieger und N.(M.) für den Besiegten.
Biermensur ex!
Gegen das Urteil gibt es weder Demonstration noch Appellation.
|